Verkaufsoffener Sonntag – Segen oder Fluch?

Autor: Ulrike Badewitz

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Rechtsthemen

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Noch 9 Tage bis zur großen Bescherung und noch immer kein passendes Geschenk für die Lieben? Wie gut, dass der Einzelhandel allen, denen die Zeit davon rennt, mit einem verkaufsoffenen Sonntag am 4. Advent in Berlin und in einigen anderen Städten entgegen kommt.

Bei den Mitarbeitern in den Geschäften hält sich die Begeisterung in der Regel jedoch in Grenzen.

Grundsätzlich ist der Sonntag in den meisten Branchen ein arbeitsfreier Ruhetag. Bereits die Weimarer Verfassung aus dem Jahr 1919 (Art. 139) schützte den Sonntag, der vor allem der Erholung dienen sollte. Durch die Eingliederung des Art. 139 WRV in das Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) hat diese Norm auch weiterhin Bestand. Ferner schützt das Arbeitszeitgesetz ebenfalls die sonntägliche Ruhe (§ 9 Abs. 1).

 

Allerdings kann landesspezifisches Recht dem Verbraucher die „Shoppingtour“ am Sonntag ermöglichen. In Berlin und Brandenburg erlaubt das aktuelle Recht beispielsweise eine gewisse Anzahl an verkaufsoffenen Sonntagen. In Berlin sind gemäß des Berliner Ladenöffnungsgesetzes derzeit acht solcher Tage rechtens. Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz erlaubt sechs verkaufsoffene Sonntage. In Berlin ist unter anderem zu beachten, dass eine Öffnung der Geschäfte an mehr als zwei Sonntagen im Monat oder innerhalb von zwei Wochen unzulässig ist.

Der Arbeitgeber kann seine Angestellten also prinzipiell dazu verpflichten ihrer Arbeit an einem Sonntag nachzugehen, sofern die gesetzlichen Regelungen dies erlauben. Lediglich entgegenstehende Vereinbarungen in Arbeits- und Tarifverträgen können dann eine Arbeitspflicht für Sonn- und Feiertage ausschließen.

Damit keine Differenzen in der Belegschaft entstehen, kann der Arbeitgeber natürlich seine Mitarbeiter mit Bonuszahlungen (Sonn- und Feiertagszuschlag o.ä.) motivieren, am Sonntag zu arbeiten. Somit kann ein gerechter Ausgleich zwischen Angestellten, die grundsätzlich bereit sind, sonntags tätig zu werden und denen, die beispielsweise aus familiären Gründen an solchen Tagen nicht arbeiten möchten, geschaffen werden.

Dies ist ein Beitrag der Anwaltskanzlei Badewitz, Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht

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