Registrierkassenpflicht in Österreich ab 2016
Ab dem 01.01.2016 gilt in Österreich die neue Registrierkassenpflicht. Von der Regelung sind Unternehmen betroffen, die betriebliche Einkünfte erzielen. Allerdings gilt die Registrierkassenpflicht erst ab einem Jahresumsatz von 15.000 € und wenn die Bar-Umsätze 7.500 €/Jahr überschreiten. Damit sind unter anderem Gastronomie- und Hotelbetriebe, Handel, Apotheken, Ärzte und Therapeuten betroffen. Mit der Registrierkassenpflicht soll Schwarz-Umsätzen entgegen gewirkt und somit eine Wettbewerbsgleichheit für Unternehmer geschaffen werden.
Ab 1. Januar 2016 müssen die Registrierkassen dann den Vorgaben der Kassenrichtlinien entsprechen. Alle Bar-Einnahmen müssen erfasst und ein Beleg ausgestellt werden.
Sicherheitseinrichtungen für Registrierkassen
Ab 1. Januar 2017 benötigen alle Registrierkassen eine Sicherheitseinrichtung. Das Sicherheitsverfahren basiert auf einer digitalen Signatur, die in Form eines QR-Codes zukünftig auf Zahlungsbelegen mit gedruckt werden soll. Genaue technische Spezifikationen liegen noch nicht vor. Damit soll verhindert werden, dass Daten verändert werden. Alle Abläufe werden durch die Signaturen dokumentiert und lassen sich eindeutig nachvollziehen und zuordnen.
Die Kontrolle, ob die Unternehmen der Registrierkassenpflicht nachkommen, wird durch die Abgabebehörde erfolgen. Bei Verstößen, also wenn keine Registrierkasse genutzt wird oder gar keine vorhanden ist (ab 01. Januar 2016) bzw. wenn die technischen Sicherheitseinrichtungen nicht installiert sind (ab 01. Januar 2017), kann das mit bis zu 5.000 € Strafe geahndet werden.
Ausnahmen von der Pflicht bilden u.a. Umsätze im Freien (bis 30.000 € Jahresumsatz, z.B. Weihnachtsbaumverkäufer), Fahrausweisautomaten und Onlineshops.
Ausführliche Informationen zur Registrierkassenpflicht stellt das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Ob eine Pflicht für Registrierkassen auch in Deutschland eingeführt wird, steht noch nicht fest. Ab 2017 müssen allerdings alle Unterlagen (nach § 147 Abs. 1 AO), die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt werden, jederzeit verfügbar sein sowie lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Diese Regelung zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ hatte das Bundesfinanzministerium bereits 2011 erlassen. Am 31.12.2016 läuft dann die Übergangsfrist aus. Das vollständige Schreiben vom 26.11.2010 kann auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden.